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   KG, 03.04.2000 - 23 U 865/98   

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KG, 03.04.2000 - 23 U 865/98 (https://dejure.org/2000,20286)
KG, Entscheidung vom 03.04.2000 - 23 U 865/98 (https://dejure.org/2000,20286)
KG, Entscheidung vom 03. April 2000 - 23 U 865/98 (https://dejure.org/2000,20286)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auszahlung, bilanzielle Betrachtungsweise, Erhaltung des Stammkapitals, gleichwertiges Austauschgeschäft, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Passivierungspflicht von Gesellschafterdarlehen, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Rangrücktritt, Sorgfalt eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbHG § 30 Abs. 1 § 31 § 43 Abs. 1, Abs. 3 S. 1
    Unzulässige Auszahlung von Stammkapital durch den Geschäftsführer

Papierfundstellen

  • NZG 2000, 1224
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 17.03.2005 - 18 U 169/03

    Rückzahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes gegen den

    Zwar stellt auch die Verrechnung von Forderungen der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter mit einer Gegenforderung des Gesellschafters eine Auszahlung dar, wenn die Forderung des Gesellschafters einredebehaftet ist (Senertz/Haas a.a.O. Rn 441; Michalski/Heidinger a.a.O. § 30 Rn 60, 64; BGH ZIP 1983, 1448; KG NZG 2001, 989 f.; KG NZG 2000, 1224).

    Davon ist unter anderem auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Leistungsempfänger ein Unternehmen ist, an dem der Gesellschafter der auszahlenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar in maßgeblicher Weise beteiligt ist (Senertz/Haas a.a.O., Rn 401, KG NZG 2000, 1224 f).

    Ob ein normales Austauschgeschäft oder eine verdeckte Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen vorliegt, richtet sich danach, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen den Vertrag auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob also die Leistung aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist (Senertz/Haas a.a.O., Rn 431; BGH NJW 1987, 1194 f; BGH ZIP 1996, 68 ff; OLG Nürnberg NZG 2001, 943 f; KG NZG 2000, 1224 f).

  • OLG Stuttgart, 15.02.2013 - 14 U 5/13

    GmbH: Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung; Darlegungs- und Beweislast

    Darin aber liegt nicht die der Klägerin insoweit obliegende (vgl. KG, NZG 2000, 1224, 1225 - Tz. 29; OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 535 f.; Habersack, in: Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 30 Rn. 58; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 30 Rn. 115 f.; Heidinger, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 142; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 30 Rn. 16; einschränkend wohl Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 291) schlüssige Darlegung.

    Zweitens ist der vorgelegten Seite der angeblichen Bilanz nichts zu entnehmen, was eine Subsumtion unter die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen (zu ihnen etwa Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Rn. 13 ff.) ermöglichte, zumal es ohnehin auf den Zeitpunkt der Auszahlungen ankäme, nicht auf den einer etwaigen Bilanzierung (s. nur Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 30 Rn. 17; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 30 Rn. 53), für einen Anscheinsbeweis (vgl. KG, NZG 2000, 1224, 1225 - Tz. 28 f.; Habersack, in: Großkommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 30 Rn. 58; Ekkenga, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 29 Rn. 291) ist kein Raum, nachdem die Bilanz der Klägerin für 2007 eine Unterbilanz unstreitig nicht aufwies.

  • OLG Brandenburg, 02.08.2007 - 6 U 127/05

    Konzernhaftung: Rückzahlungspflicht bei Vertiefung einer Unterbilanz im

    Hierfür spricht zusätzlich die Lebenserfahrung, nach der zum Ende des Jahres festgestellte Bilanzverluste im Verlaufe des Jahres angewachsen sind (vgl. KG, Urteil vom 3.4.2000, 23 U 865/98, Rn. 28 - zitiert nach Juris).
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